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Aktuelles / BGH: Angabe durchschnittlichen Kraftstoffverbrauchs bei Vorführwagen

27.12.2011

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte ein Kfz-Händler einen Vorführwagen mit folgenden Angaben auf seiner Internet-Plattform angeboten: "Vorführwagen...,  EZ 03/2009, 500 km". Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO²-Emissionen, wie sie bei dem Verkauf von Neuwagen gemacht werden müssen, enthielt die Anzeige nicht.

Der BGH hat den Kfz-Händler dazu verurteilt, derartige Werbeanzeigen zu unterlassen. Er hat die Ansicht vertreten, dass die einschlägige Vorschrift nach den Kriterien auszulegen ist, die die Europäische Union an die Bezeichnung "Neuwagen" knüpft. Ausschlaggebend sei deshalb, welchen Verwendungszweck der Kfz-Händler für das Kfz vorgesehen habe. Entscheidend sei also, ob der Pkw von dem Händler von Anfang an dazu bestimmt gewesen sei, alsbald verkauft zu werden oder ob der Pkw dem Zweck dienen sollte, grundsätzlich als Vorführwagen eingesetzt zu werden. Von Letzterem müsse man ausgehen, bis der Pkw 1000 km Laufleistung hinter sich hat.

Im Ergebnis bedeutet die Entscheidung, dass bei allen Kfz, die beim Verkauf noch keine Lauflleistung von 1000 km haben, Angaben zum Kraftstoffverbrauch gemacht werden, wenn sie Endverbrauchern zum Kauf angeboten werden.

Zu beachten ist, dass die Auffassung der Europäischen Union nicht im deutschen Kaufrecht gilt, Für die Frage, ob ein Kfz überhaupt noch als Neuwagen ("fabrikneu") verkauft werden darf, ist Voraussetzung, dass es tatsächhlich noch nicht gefahren wurde. Bei wenn auch nur kurzzeitiger Nutzung als Vorführwagen muss dies gekennzeichnet werden. Ansonsten kann der Käufer den Pkw zurückgeben, weil er einen Neuwagen kaufen wollte, das verkaufte Kfz aber kein Neuwagen mehr war. Es ist also zu unterscheiden zwischen der Verpflichtung, einen Vorführwagen auch als solchen zu bezeichnen, und der Verpflichtung, bei einem Vorführwagen Angaben zum durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch zu machen.

BGH, Urteil vom 21.12.2011, Aktenzeichen I ZR 190/10

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 207/11

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