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Aktuelles / BGH: Autovermieter darf an ihn abgetretene Mietwagenforderung einziehen

01.02.2012

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall verlangte eine Autovermietung von dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers Ersatz der Kosten, die es dem Geschädigten in Rechnung gestellt hatte, wobei die volle Haftung des Unfallverursachers feststand. Der Geschädigte hatte bei Anmietung des Mietwagens eine Erklärung unterschrieben, die unter anderem die Abtretung der Schadensersatzforderung in Höhe der Mietwagenkosten enthielt und das Mietwagenunternehmen berechtigte, diese Kosten gegenüber dem Unfallverursacher geltend zu machen.

Das LG Stuttgart hielt die Abtretung für unwirksam und wies aus diesem Grund die Klage ab. Sie verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Dort ist abschließend aufgeführt, welche Personen und Einrichtungen unter anderem in außergerichtlichen Angelegenheiten eine Rechtsberatung für einen Anderen durchführen dürfen. Eine Autovermietung gehöre nicht zu den genannten Personen.

Dies sah der BGH anders. Er vertritt die Ansicht, die Geltendmachung von Mietwagenkosten gehöre zu den Leistungen, die ein Mietwagenunternehmen regelmäßig neben der bloßen Vermietung von Mietwagen erbringe. Dies sei auch nach dem RDG erlaubt. Die Abtretung sei daher wirksam. Das Mietwagenunternehmen dürfe die Mietwagenkosten also direkt bei der Versicherung des Unfallverursachers einfordern.

Der BGH macht jedoch eine Einschränkung. Die Klausel sei nur in dem Fall wirksam, wenn der Unfallgegner grundsätzlich voll haftet und die Versicherung die Mietwagenkosten aus anderen Gründen nicht für berechtigt hält. Wenn hingegen unklar ist, wer den Unfall verursacht hat oder wenn den Geschädigten eine Mithaftung trifft, kann sich das Mietwagenunternehmen nicht auf die Abtretung berufen. Sie kann sich auch keine Schmerzensgeldansprüche abtreten lassen. In diesen Fällen muss der Geschädigte die Ansprüche selbst geltend machen.

BGH, Urteil vom 31.12.2011, Aktenzeichen XI ZR 401/10

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 31.12.2011

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