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Aktuelles / BGH: Frist zur Nacherfüllung zur Beseitigung von Baumängeln

25.01.2012

Der Kläger in dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte Trocknungsarbeiten an einem Gebäude durchgeführt. Wie von einem Sachverständigen später festgestellt wurde, wandte er hierbei eine Methode an, die zur Erledigung seines Auftrages nicht geeignet war. Zwar war die Trocknung des Gebäudes erfolgreich. Der Kläger hatte aber bei Ausführung seiner Arbeiten Schäden an anderen Teilen des Gebäudes verursacht.

Der Kläger verlangte von seiner Auftraggeberin die vereinbarte Vergütung. Diese hielt dem Kläger die Kosten entgegen, die sie aufwenden musste, um den Schaden am Gebäude, den der Kläger verursacht hatte, zu beseitigen. Der Kläger vertrat die Auffassung, man hätte zunächst ihn auffordern müssen, sein Arbeiten nachzubessern.

Der BGH hat der Auftraggeberin Recht gegeben. Nach den einschlägigen Vorschriften sei sie zwar grundsätzlich verpflichtet, dem Kläger anzubieten, seine Arbeit nachzubessern. Dies gelte aber nicht, wenn selbst die Nachbesserung nicht geeignet wäre, den Schaden zu beseitigen. Dies sei hier der Fall. Selbst wenn der Kläger seine Leistung nachhole und nun eine Ausführungsmethode wähle, die Gebäudeschäden vermeidet, so bliebe der bereits entstandene Gebäudeschaden immer noch bestehen. Der Zweck der Fristsetzung, dem Auftragnehmer, hier dem Kläger, die Gelegenheit zu geben, seinen Auftrag ordnungsgemäß auszuführen und somit den Mangel zu beseitigen, könnte also gar nicht erreicht werden. In einem solchen Fall sei ein Auftraggeber deshalb nicht verpflichtet, dem ursprünglichen Auftragnehmer die Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

 

BGH, Urteil vom 08.12.2011, Aktenzeichen VII ZR 198/10

Fundstelle: Datenbank des Bundesgerichtshofs

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