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Aktuelles / BGH: Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld am Geldautomaten23.01.2012Ein Kunde hatte dem Bankeinzug eines Kreditkartenunternehmens von seinem Girokonto widersprochen. Er war der Ansicht, er hafte für die Abhebung nicht, da er die Abhebung nicht persönlich vorgenommen habe und seine Karte auch nicht aus der Hand gegeben habe. Das Kreditinstitut bestand auf Ausgleich der Kreditkartenabrechnung. Die Benutzung der Kreditkarte sei mit der richtigen PIN erfolgt, so dass entweder der Kunde selbst abgehoben oder zumindest seine Karte zusammen mit der PIN aufbewahrt haben müsse, so dass eventuelle Diebe an die Daten gelangt worden sind. Er habe damit zumindest grob fahrlässig gehandelt und hafte deshalb in vollem Umfang. Der BGH hat ausgeführt, dass nur der Umstand, dass die Original-PIN verwendet wurde, nicht ausreicht, um unterstellen zu können, dass ein Kunde zumindest grob fahrlässig gehandelt habe. Hiervon könne man nur ausgehen, wenn eindeutig geklärt sei, dass auch die Originalkarte genutzt wurde. Dieses könne ein Kreditkarteninstitut an Hand der eigenen Unterlagen auch überprüfen. Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass es heutzutage möglich sei, Kartendubletten herzustellen und mittels dieser Kopien, die ohne Wissen des Karteninhabers vorgenommen werden, Abhebungen vorzunehmen. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil das Kreditkartenunternehmen den notwendigen Beweis bisher nicht vorgelegt hat. Am Rande hat sich der BGH auch mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens befasst. Unter anderem enthielten diese die Klausel, dass täglich nicht mehr als 500,00 € abgehoben werden dürften. Diese Klausel schützt nach Ansicht des BGH auch den Kunden. Er könnte deshalb selbst dann, wenn er grob fahrlässig gehandelt habe, nur in Höhe von höchstens 500,00 € je Tag haften. In dem zu entscheidenden Fall waren aber an einem Tag an verschiedenen Geldautomaten jeweils 500,00 € abgehoben worden, insgesamt ca. 2.500,00 €. . Der BGH ist der Meinung, dass es Sache des Kreditkarteninstituts sei, wenn gegen solche Mehrfachabhebungen keine Schutzmechanismen eingebaut werden. Mehr als 500,00 € könne sie selbst dann nicht verlangen, wenn der Kunde seine Karte zusammen mit seiner PIN aufbewahrt hätte. BGH, Urteil vom 29.11.2011, Aktenzeichen XI ZR 370/10 Fundstelle: Rechtssprechungsdatenbank Bundesgerichtshof
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