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Aktuelles / BGH: Quotelung der Sachverständigenkosten bei Verkehrsunfall09.02.2012Dem BGH wurde die Frage vorgelegt, wie mit den Sachverständigenkosten, die bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls angefallen sind, zu verfahren ist. Überwiegend wurde die Ansicht vertreten, dass es sich bei diesen Kosten um um eine Schadensposition handele, die genau so zu behandeln sei wie alle anderen Positionen, z.B. die Reparaturkosten. Wenn also wegen eines Mitverschuldens des Geschädigten nur ein Teil der Kosten von dem Unfallverursacher erstattet werden müsse, so gelte für die Rechnung des Sachverständigen, der die Reparaturkosten festgestellt hat, nichts anderes. Ein Teil der Rechtsprechung vertrat demgegenüber die Ansicht, bei den Sachverständigenkosten handele es sich um sogenannte Sowieso-Kosten. Sie wären von dem Geschädigten immer vollständig zu erstatten. Die Kosten des Sachverständigen fielen nämlich immer in vollem Umfang an. Der Sachverständige müsse immer den Gesamtschaden ermitteln, damit der Geschädigte den ersatzfähigen Schaden berechnen kannn, also auch dann, wenn er später von der Gegenseite von vornherein nur einen Teil des Schadens fordert. Der BGH hat sich der ersten Meinung angeschlossen. Die Kosten eines Sachverständigen seien nicht anders zu behandeln als andere Schadenspositionen. Trifft den Geschädigten also ein Mitverschulden, muss er auch von den erforderlichen Kosten des Sachverständigen einen Teil selbst tragen. BGH, Urteil vom 07.02.2012, Aktenzeichen: VI ZR 133/11 Quelle: Pressemitteilung Nr. 21/12 | ![]() |
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