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Aktuelles / BGH: Vollständige Versagung des Versicherungsschutzes bei Trunkenheit

08.02.2012

Der BGH hat die Frage entschieden, ob eine Versicherung sich nur bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten des Versicherungsnehmers auf einen vollständigen Wegfall des Versicherungsschutzes berufen kann. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Versicherungsnehmer, dem eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von mehr als 1,1 Promille nachgewiesen worden war, einen Verkehrsunfall verursacht und war von seiner Versicherung, die den Schaden bei dem Unfallgegner ausgleichen musste, in Regress genommen worden. Der Versicherungsnehmer war der Ansicht, seine Versicherung könne allenfalls einen Teil der geleisteten Zahlung von ihm zurückverlangen. Er berief sich auf § 28 Abs. 2 VVG, nach welchem eine Versicherung nur bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Pflichten, die ein Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung hat, von der Leistung frei sei und folglich erbrachte Leistungen zurückfordern könne. Bei einem nur grob fahrlässigen Verstoß (dem Versicherungsnehmer konnte kein Vorsatz nachgewiesen werden) könne die Versicherung ihre Leistung nur kürzen.

Dem widersprach der BGH. Dass im Gesetz für die Fälle grober Fahrlässigkeit nur von einer Leistungskürzung die Rede ist, bedeute nicht, dass der Versicherungsschutz nicht auch vollständig entfallen könne, es also zu einer vollständigen Kürzung kommen könne. Der Begriff "Kürzung" könne nicht so ausgelegt werden, dass in jedem Fall ein wenn auch möglicherweise geringer Teil von der Versicherung getragen werden müsse. Die vollständige Kürzung sei dann angebracht, wenn die grobe Fahrlässigkeit derart schwerwiege, dass sie sich dem Vorsatz nähere. Das Fahren in volltrunkenem Zustand gehöre aber mit zu den schwersten Verstößen, die ein Verkehrsteilnehmer überhaupt begehen könne. In einem solchen Fall sei es angemessen, den Versicherungsschutz gänzlich entfallen zu lassen.

BGH, Urteil vom 11.01.2012, Aktenzeichen: IV ZR 251/10

Quelle: Entscheidungsdatenbank des BGH

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