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Aktuelles / LG Köln: Pflicht des Kfz-Händllers zur Beseitigung von Konstruktionsmängeln22.12.2011Vor dem Landgericht Köln verlangte ein Kunde von seinem Kfz-Händler, dass er einen Mangel an dem von ihm erworbenen Ford Focus Turnier beseitigt. Dessen Heckklappe ließ sich im Winter bei Eis und Schnee nicht öffnen, da sich zwischen der Heckklappe und dem Stoßfänger regelmäßig Eis bildete. Ein eingeschalteter Sachverständiger stellte nach Untersuchung des Fahrzeuges fest, dass der Hersteller dieses wohl aus Designgründen so konzipiert hat, dass dieser Fehler zwangsläufig auftreten müsse. Andere Hersteller hätten eine andere Konstruktion der Heckklappe gewählt, so dass dort ein Einfrieren der Heckklappe unter normalen Umständen nicht erfolge. Der Händler war der Ansicht, für den Fehler des Herstellers nicht einstehen zu müssen. Diese Ansicht teilte das Landgericht nicht. Solange es möglich sei, die konstruktionsbedingten Mängel ohne großen Aufwand zu beseitigen, müsse der Händler dies tun. Ein Händler schulde eine Qualität, die dem Stand der Technik in vergleichbaren Kfz entspräche. Aus diesem Grund habe er sicher zu stellen, dass sich die Heckklappe eines Kombis auch im Winter unter normalen Umständen problemlos öffnen lässt. LG Köln, Urteil vom 21.12.2011, 13 S 253/10 Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRW | ![]() |
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