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Aktuelles / OLG Brandenburg: Haftung des Tierhalters bei Reitunfällen22.12.2011Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte den Fall zu entscheiden, dass eine Reiterin bei einem Sturz erheblich verletzt wurde. Ihr war das Pferd von der Halterin zum Ausreiten überlassen worden. Die Reiterin machte wegen ihrer Verletzungen Schmerzensgeldansprüche geltend. Das Gericht hat hier zunächst die Grundsätze der Tierhalterhaftung angewendet, wonach der Tierhalter haftet, sofern er nicht nachweisen kann, dass er die notwendige Sorgfalt hat walten lassen. Grundsätzlich treffe also die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens am Zustandekommen des Unfalls den Halter. Bei einer Verletzung des Reiters gelte dies jedoch nicht. Vielmehr sei hier der Rechtsgedanke des § 834 BGB, nach welchem nicht nur der Halter sondern auch der Tieraufseher haften kann, heranzuziehen. Ein Reiter habe auch dann, wenn er selbst verletzt wird, als "Tierhüter" zu gelten. Auch wenn er die Aufsicht nicht wie in § 834 BGB gefordert auf Grund eines Vertrages übernommen habe, bedeute dies, dass die Beweislast sich umkehre. Die Pflicht, die Beachtung der Sorgfaltspflicht nachzuweisen, treffe den Reiter selbst. Macht dieser wegen seiner eigenen Verletzung Ansprüche gegen den Halter geltend, muss er also nachweisen, dass er den Unfall nicht selbst verantworten musste. Da er die Obhut über das Tier übernommen habe, gelte zunächst die Vermutung, dass er den Reitunfall selbst verursacht hat. Diese Vermutung müsse der Reiter im Rechtsstreit widerlegen. Im Fall des Oberlandesgerichts konnte die Reiterin den Hergang des Unfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit nachweisen. Es ließ sich nicht ausschließen, dass sie diesen z.B. aus Unachtsamkeit selbst verursacht hat. Die Klage wurde aus diesem Grund abgewiesen. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 14.12.2011, 4 U 19/10 | ![]() |
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