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Aktuelles / OLG Frankfurt: Aufklärungspflicht über Provisionen bei Anlageberatung

06.01.2012

Dem OLG Frankfurt wurde der Fall einer Kundin vorgelegt, die auf den Rat ihrer Bank, eine bestimmte Anlageform sei für sie günstig, eine fünfstellige Summe investiert hatte. Die Anlage erfüllte die Erwartungen nicht. Die erstrebten Gewinne blieben aus. Die Kundin verlangte von der Bank den Geldbetrag zurück, den sie angelegt hatte, da sie sich falsch beraten fühlte.

Das OLG hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung bezog es sich aber nicht auf eine falsche Beratung sondern darauf, dass die Bank weder im Rahmen der Beratung noch im Anlageprospekt oder in sonstiger Form darauf hingewiesen habe, dass und in welchem Umfang sie selbst an dem Abschluss des Vertrages verdiente. Die Bank erhielt nämlich von dem späteren Vertragspartner der Kundin für den Abschluss des Vertrages eine Provision. Dies geschah nach den Worten des Gerichts "hinter dem Rücken" der Kundin.

Das OLG führt weiter aus, dass nicht ausgeschlossen ist, dass die Kundin von dem Vertrag Abstand genommen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass ihre Bank auch ein eigenes Interesse an einem Vertragsabschluss hat. Dass sie den Vertrag dennoch abgeschlossen hätte, müsse die Bank beweisen, was sie regelmäßig nicht kann, da die einzige, die dieses bestätigen könnte, die Kundin selbst sein dürfte.

Im Ergebnis wurde der Kundin der gesamte Betrag zugesprochen, den sie in die Anlage investiert hatte.

Das OLG bestätigt mit dieser Entscheidung die letzten Urteile des BGH, die zu ähnlich gelagerten Fällen ergangen waren. Die Bank konnte sich deshalb auch nicht darauf berufen, sie hätte nicht wissen können, dass eine Verpflichtung zur Aufklärung von Kunden besteht.

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.12.2011, Aktenzeichen 9 U 112/09

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank Hessen

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