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Aktuelles / OLG Köln: Pflicht des Versicherers zur Angabe des effektiven Jahreszinses?16.12.2011Dem Gericht musste sich mit einer Forderung eines VN auseinandersetzen, der seinen Versicherer auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Prämien in Anspruch genommen hatte. Der VN argumentierte, dass der Versicherer ihm die monatliche Zahlung der Versicherungsprämie nur gewährt habe, wenn er gegenüber dem als Jahresprämie geschuldeten Betrag einen Aufschlag zahlt. Dies sei als entgeltlicher Zahlungsaufschub oder Finanzierungshilfe zu werten, so dass die §§ 506, 355, 358 BGB Anwendung fänden. Der Versicherer hättte deshalb über den effektiven Jahreszins informieren müssen. Wäre die Rechtsansicht des VN korrekt, bestünde für den VN ein Widerrufsrecht, von dem er im vorliegenden Fall auch Gebrauch gemacht hatte. Die einander gewährten Leistungen wären zurückzugewähren, die Prämienzahlungen also zu erstatten. Das Gericht teilte die Auffassung des VN aber nicht. Die Vorschriften des VVG (§§ 8, 152) seien abschließend. Ein Widerrufsrecht bestünde deshalb nicht. Der Aufschlag sei als Kompensation für erhöhte Verwaltungskosten, die geringere Jahresprämie als Rabatt zu sehen (so z.b. auch das OLG Bamberg). OLG Köln, Beschluss vom 31.05.2011, 20 U 11/11 Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRW
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